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Rote Kennzeichen können durch die Kfz-Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung für Probe-,Prüfungs- und Überführungsfahrten zugeteilt werden.
Voraussetzungen:
Wenn Ihr Antrag eingegangen ist, prüfen wir, ob Sie die Voraussetzungen für die Zuteilung des Kennzeichens erfüllen, insbesondere ob Sie zuverlässig sind.
Diese Prüfung kann ca. 2-4 Wochen dauern.
Für diese Zuverlässigkeitsprüfung benötigen wir ein aktuelles Führungszeugnis. Zudem fordern wir aus dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt eine Auskunft an und überprüfen den Standort, an dem Sie Ihr Gewerbe ausüben.
Wenn die Zuverlässigkeitsprüfung positiv verlaufen ist, wird das Kennzeichen zunächst befristet für 12 Monate zugeteilt. Erweisen Sie sich in diesem Jahr als zuverlässig, wird die Zuteilung verlängert. Es werden zwei Kennzeichenschilder gesiegelt.
Sie erhalten ferner ein rotes Fahrzeugscheinheft, in das Sie jedes mit dem roten Kennzeichen gefahrene Fahrzeug eintragen und für die Vorschriftsmäßigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges unterzeichnen.
Das erforderliche Fahrtenbuch ist in eigener Verantwortung zu beschaffen.
Welche Unterlagen werden benötigt:
- Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate) oder ggf. wenn vorhanden den Aufenthaltstitel
- bei juristischen Personen, Firmen und Vereinigungen: Handels-/ Vereinsregisterauszug, Gewerbeanmeldung und Personalausweis(e) des/der Zeichnungsberechtigten
- Gewerbeanmeldung / Handelsregisterauszug
- Elektronische Versicherungsbestätigung für rote Kennzeichen (EVB-Nr.)
- Behördliches Führungszeugnis nach § 30 (5) BZRG (ist beim zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen)
- Auskunft aus dem Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (Förderstraße 16, 24932 Flensburg)
- Mietvertrag oder Kaufvertrag über die Stellplätze, auf denen die Fahrzeuge abgestellt werden
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat; Unterschrift des Fahrzeughalters und ggf. des abweichenden Kontoinhabers erforderlich)
- Bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
Rote Kennzeichen dürfen nur für Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten verwendet werden.
Nach § 41 FZV hat der Empfänger eines roten Kennzeichens zur wiederkehrenden Verwendung für jedes Fahrzeug einen entsprechenden Schein zu verwenden und die Beschreibung des Fahrzeuges vor Antritt der ersten Fahrt in den Schein einzutragen.
Über Probe- oder Überführungsfahrten hat er fortlaufende Aufzeichnungen zu führen (Fahrtverwendungssnachweis), aus denen das verwendete rote Kennzeichen, der Tag der Fahrt, die Art und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeugidentifizierungsnummer und die Fahrtstrecke sowie der Fahrzeugführer mit vollem Namen und vollständiger Anschrift ersichtlich ist.
Die Gebühr für ein rotes Dauerkennzeichen beträgt 118,20 Euro.
Für jedes rote Fahrzeugscheinheft wird eine Gebühr von 15,60 Euro erhoben.