Sie können dieses Anliegen maximal 9 Mal auswählen.
Die ersten vom Pflichtumtausch betroffenen Führerscheine müssen bis spätestens zum 19. Januar 2022 getauscht werden. Bitte vergewissern Sie sich vor Abgabe des Antrages, ob Ihr Führerschein wirklich umgetauscht werden muss (eine vollständige Auflistung aller betroffenen Führerscheine und Fristen finden Sie weiter unten).
Übersenden Sie bitte folgende Unterlagen ohne vorherige telefonische Kontaktaufnahme per Post:
- den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag (Antrag auf Umstellung der Fahrerlaubnis)
- das Kontrollblatt mit Ihrer Unterschrift (Anhang zum Antrag)
- das unterschriebene "Informationsblatt und Einverständniserklärung (Anhang zum Antrag) zum Führerscheindirektversand"
- Ihren gültigen Personalausweis in Kopie (Bitte schneiden Sie diese nicht zurecht)
- Ihren aktuellen Führerschein im Original (diesen erhalten Sie nach Antragseingang zusammen mit den Zahlungsinformationen per Einschreiben zurück! Für die Übergangszeit können Sie sich gerne vorab eine Kopie anfertigen)
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild
Über die zu zahlende Gebühr erhalten Sie nach Antragseingang eine Rechnung. Fügen Sie Ihrem Antrag also KEIN BARGELD bei!
Der neue Führerschein wird Ihnen nach der Bearbeitung direkt durch die Bundesdruckerei an Ihre Meldeadresse übersandt.
Um zu vermeiden, dass zu Beginn und gegen Ende der vorgesehenen Zeitspanne für den Pflichttausch der Führerscheine großer Andrang bei den Fahrerlaubnisbehörden entsteht, und auch die Bundesdruckerei als Hersteller der Kartenführerscheine nicht an die Grenzen ihrer Kapazitäten gerät, wurde eine Staffelung vorgesehen.
I. Führerscheine, die bis einschließlich 31.Dezember 1998 ausgestellt wurden:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
Vor 1953 | 19.01.2033 |
1953-1958 | 19.01.2022 |
1959-1964 | 19.01.2023 |
11965-1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
II. Führerscheine, die ab dem 01.Januar 1999 ausgestellt wurden*:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999-2001 | 19.01.2026 |
2002-2004 | 19.01.2027 |
2005-2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012-18.01.2013 | 19.01.2033 |
*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Die alten Rechte aus der bisherigen Fahrerlaubnis bleiben grundsätzlich erhalten und werden bei der Umstellung in die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend berücksichtigt. Einschränkungen ergeben sich bei bestimmten Klassen ab Vollendung des 50. Lebensjahrs.
- Hinweise für Inhaber der Klasse 2
Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 2, die bis zum 31.12.1949 geboren wurden, mussten ihren Führerschein bis zum 31.12.2000 umstellen, da vom 01.01.2001 an die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse 2 erloschen ist.
Für Fahrerlaubnisinhaber der Klasse 2, die ab dem 01.01.1950 geboren wurden, erlischt die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse 2 mit Vollendung des 50. Lebensjahres.
Ist die Fahrerlaubnis erloschen, dürfen keine Fahrzeuge der Klasse 2 mehr geführt werden!
Die Fahrerlaubnisse der Klasse 2 (jetzt Klasse C, CE) werden im Zuge der Umstellung auf 5 Jahre befristet. Die Verlängerung ist jeweils abhängig von einer ärztlichen Untersuchung und Überprüfung der Sehleistung durch einen Augenarzt.
Die Verlängerung sollte ca. 6 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit beantragt werden.
- Hinweise für Inhaber der Klasse 3
Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 3 erhalten bei der Umstellung neben der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung und ohne die Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Kontrolluntersuchungen. Mit dieser Fahrerlaubnis dürfen Fahrzeuge bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht (zG) und Züge bis 12 t (zG) geführt werden.
Soll der volle Umfang der bisherigen Klasse 3 (Züge über 12 t bis max. 18,5 t) erhalten bleiben, muss dies bei der Umstellung gesondert beantragt werden. Hierbei wird die Klasse CE 79 erteilt, die bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres befristet wird. Für die Verlängerung gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Verlängerung der Klasse 2.
Mit dem alten Führerschein der Klasse 3 dürfen ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in die Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen/Züge mehr geführt werden!
In der Land- und Forstwirtschaft tätige Personen können außerdem die Klasse T beantragen.
Die Gültigkeit der Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet.
Kosten / Gebühren:
Die Gebühr für die Umstellung der Fahrerlaubnis (ohne Verlängerung) beträgt 32,00 Euro (inkl. Direktversand). Die Zusammensetzung der Gebühr können Sie dem Auszug aus der Gebührenübersicht entnehmen.
Hinweis:
Wenn Ihr Führerschein nicht von der Stadt Neumünster ausgestellt wurde, ist es erforderlich, dass Sie sich an die Stelle wenden, die Ihnen zuletzt einen Führerschein ausgestellt hat. Bitten Sie dort telefonisch oder per E-Mail um die Übersendung Ihrer Führerscheindaten an die Stadt Neumünster.
Antrag:
Antrag auf Umstellung der Fahrerlaubnis (Bitte nur ausdrucken, wenn der Antrag postalisch gestellt wird)